25.10.2016

Die grosse Lüge des Digitalmarkts

"Jetzt kaufen" im Internet bedeutet häufig nicht, dass wirklich etwas gekauft wird und der Eigentümer wechselt. Der Tagi hat eine interessante Studie von zwei amerikanischen Rechtsprofessoren aufgegriffen, welche die Eigentumsrechte von digitalen Gütern unter die Lupe genommen hat.

Maurice Rüegg

vonMaurice Rüegg

Anlagestrategie & IT-Entwicklung

Verschwundene Songs, gelöschte Bücher: Online kaufen heisst eigentlich mieten. Kritiker werfen den Anbietern vor, ihre Kunden in die Irre zu führen.

Ein Buch, das aus dem Regal verschwindet, ein Film, der sich nach dem Schauen nicht verschenken lässt. Solche Probleme kannten die Käufer von physischen Datenträgern nicht. Doch der Wechsel ins Digitale bringt für die Käufer von Filmen, Musik, Büchern oder Spielen oft böse Überraschungen mit sich. So entfernt Apple Alben aus iTunes, wenn ein Kunde das Land wechselt. Amazon liess gekaufte E-Book-Versionen von George Orwells «1984» von Geräten der Nutzer löschen. Grund war ein Lizenzproblem. Als Kunde wird einem suggeriert, dass man digitale Güter genauso kauft wie physische. Doch was der Kunde für sein Geld erhält, ist nicht mehr klar.

Traditionell steht am Schluss jedes Kaufs der Besitz und das Eigentum. Wer ein Papierbuch kauft, kann es ins Regal stellen, hineinschreiben, es verleihen, verschenken, vererben, verbrennen oder in eine Bibliothek geben. Bei digitalen Gütern ist die Lage weniger übersichtlich. Was ein Kunde tatsächlich erwirbt, wenn er auf «Kaufen» klickt, erfährt er erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – also genau den AGB, die kaum ein Kunde liest. Wie gross die Unkenntnis ist, stellten unlängst zwei US-Wissenschaftler fest. In ihrem Experiment stimmen 98 Prozent der Testpersonen den fingierten AGB zu. Darin stand, man müsse die Daten mit der NSA und ihrem Arbeitgeber teilen und das Erstgeborene als Bezahlung hergeben.

In den realen AGB grosser Internetkonzerne lässt sich der Kunde zwar nicht auf solchen Kinderraub ein. Dafür zerstreut sich dort jede Hoffnung, dass einem nach dem Kauf eines E-Book dieses auch tatsächlich gehört. Zum Beispiel bei Amazons beliebtem E-Reader, dem Kindle. Hier heisst es explizit, Inhalte würden an den Kunden «lizenziert, nicht aber verkauft». Ein direkter Widerspruch also zum «Jetzt kaufen»-Knopf bei jedem E-Book.

Die Lüge des digitalen Marktes

Die amerikanischen Rechtsprofessoren Aaron Perzanowski und Jay Hoofnagle sind dem Problem in einer neue Studie auf den Grund gegangen. Ihre Erkenntnis: «Der Multimilliarden-Dollar-Marktplatz für digitale Medien baut teilweise auf einer Lüge auf», schreibt Perzanowski. Die beiden Autoren testeten mit einem eigens erstellten Onlineshop, was sich Kunden unter digitalen Käufen vorstellen. Dafür befragten sie 1300 Konsumenten. Die Nutzer konnten im fiktiven Mediashop Filme, Musik und Bücher kaufen und mussten anschliessend angeben, welche Rechte am Gekauften sie erwarteten.

Laut Perzanowski war das Ergebnis eindeutig. Über 80 Prozent der Teilnehmer waren der Meinung, ihr Kauf gehöre nun ihnen und dies zeitlich unbeschränkt. 40 Prozent glaubten fälschlicherweise, sie dürften ihre Einkäufe verleihen, und 30 Prozent waren der Ansicht, Musikdateien, E-Books oder digitale Filme liessen sich vererben. Noch 16 Prozent rechneten mit der Möglichkeit, ihre Güter später weiterzuverkaufen. Auch diese Annahme traf nicht zu.

Für Perzanowski ist das Beweis genug, dass Onlineshops für digitale Güter ihre Kunden zu wenig aufklären. Die denken nach wie vor in den alten Begriffen von Kauf und Eigentum. Perzanowski sieht Firmen darum in der Pflicht, den Unterschied des traditionellen Kaufbegriffs und der Lizenzierung digitaler Güter aufzuzeigen. Konsumentenschützerin Sara Stalder sieht das gleich: «Es findet eigentlich eine Irreführung statt.» Sie fordert, dass die Kaufen-Option in Shops anders benannt wird, etwa mit «Nutzungsrecht erwerben», wobei dem Kunden vor dem abschliessenden Klick bekannt sein müsse, welche Rechte er genau erwerbe.

Was man darf und was nicht

Einen Vorschlag, wie das funktionieren könnte, haben die US-Forscher bereits für ihre Studie getestet. Ein eingeblendeter Texthinweis helfe Kunden deutlich, ihre Rechte besser einzuschätzen. Mit einer Liste hätten sie in Tests gute Erfahrungen gemacht, schreibt Perzanowski. «Sie dürfen» und «Sie dürfen nicht» enthielt in einfach verständlichen Sätzen Informationen, die die AGB auf eine simple Infotafel eindampften. «Sie dürfen nicht» enthielt analog zu Amazons Nutzungsbedingungen etwa die Punkte «dieses E-Book verkaufen», «dieses E-Book verleihen», «dieses E-Book verschenken oder anderweitig übertragen» und «dieses E-Book auf nicht vorgesehenen Geräten lesen».

Die beiden Autoren greifen in ihrer Studie die Informationspolitik der Internetkonzerne scharf an. Dabei stützen sie sich auf das amerikanische Wettbewerbsrecht. Das schütze Kunden vor «unfairen oder irreführenden Praktiken». Für Perzanowski sind diese klar gegeben, da die Firmen den Kunden zu wenig klarmachten, wie eingeschränkt ihre Rechte an digitalen Gütern seien.

Zwar kennt das Schweizer Recht immerhin den Spezialfall der Privatkopie. Eine Sicherungskopie für zu Hause ist demnach erlaubt. Allerdings greift dieses Recht faktisch nur noch beschränkt. E-Books sind wie die Mehrheit digitaler Filmdownloads mit einem Kopierschutz versehen. Diesen auszuhebeln, ist für die Mehrzahl der Privatnutzer zu anspruchsvoll, wenn auch nach Schweizer Gesetz nicht eigentlich verboten.

Geschäftsmodell: Zugang statt Besitz

Noch nebulöser ist das bei den Streamingdiensten. Nachdem digitale Verkäufe ab 2005 laufend gewachsen sind, sinken sie seit 2013 wieder. Stattdessen wächst der Marktanteil des Streaming stark. Er machte 2015 bereits 38 Prozent aus. Hier ist den Kunden weitgehend klar, dass das Geschäftsmodell Zugang statt Besitz lautet, niemand erwartet bei Netflix-Filmen ein Eigentum. Doch viele Nutzer sind sich nicht bewusst, dass sich das Angebot über die Zeit verändert. So wie neue Filme auftauchen, verschwinden alte wieder.

Besonders unübersichtlich wird es, wenn man die Kataloge internationaler Anbieter zwischen den Ländern vergleicht. Diese weisen teils frappante Unterschiede auf. Netflix’ eigenes Kronjuwel «House of Cards» war im deutschsprachigen Raum zuerst beim Pay-TV-Sender Sky zu sehen, bei Netflix selbst nur mit Verzögerung.

Geblockte Unblock-Dienste

Findige Kunden haben es aber geschafft, mittels VPN-Diensten und Unblock-Dienstleistern auf die Kataloge anderer Länder zuzugreifen. Doch inzwischen setzt Netflix das sogenannte Geoblocking rigide durch. Es ist für Schweizer Netflix-Abonnenten kaum mehr möglich, hierzulande den US-Katalog zu nutzen. Dies, obwohl Netflix-Chef Reed Hastings in der Vergangenheit verneint hatte, solche Blockierungen durchsetzen zu wollen. Doch die Zügel werden angezogen: Am iPhone und am iPad wird inzwischen sogar verhindert, dass Nutzer Bildschirmfotos eines Films machen.

Perzanowski sieht in den aktuellen Veränderungen eine «enorme Erosion der Eigentumsrechte». Natürlich begeben sich Kunden freiwillig in diese Abhängigkeit. Auch erleiden die wenigsten Kunden unmittelbare Nachteile. Doch Perzanowskis Studie zeigt, dass Kunden Wert auf ihre Rechte legen, sobald ihnen diese besser erklärt werden. So gaben zahlreiche Nutzer an, mehr für digitale Güter zahlen zu wollen, sobald sie dieselben Rechte erhalten wie bei einem physischen Gut.


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